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Vollzug des Gesetzes über das Landesstraf- und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG-);
hier: Sperrung der Tegelberghauptschiabfahrt
Die Gemeinde Schwangau erlässt als örtlich und sachlich zuständige Sicherheitsbehörde gemäß Art. 6 bis 9, 24 LStVG in Verbindung mit §§ 2 und 6 der Verordnung über die Kennzeichnung der Schiabfahrten und Schiwanderwege und Rodelbahnen vom 23.02.1983 (GVBl. S. 215) aus Gründen der Sicherheit folgende
A n o r d n u n g:
Zur Verhütung von Gefahren gegenüber abfahrenden und aufsteigenden Schifahrern wird die Tegelberg-Hauptschiabfahrt zur Pistenpflege täglich von 17.30 bis 07.00 Uhr gesperrt.
Die Firma Tegelbergbahn GmbH & Co. KG, Schwangau, hat als Träger der Verkehrssicherungspflicht auf die Sperrung durch entsprechende Beschilderung hinzuweisen (§ 2 der Verordnung über die Kennzeichnung der Schiabfahrten, Schiwanderwege und Rodelbahnen).
Mit Geldbuße wird belegt, wer als Schifahrer gegen diese Verordnung verstößt.
Die Anordnung der Sperrung wird mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Die Aufhebung der Anordnung zur Sperrung wird wirksam, sobald die Pistenpflege eingestellt wird.
Sontheimer
1. Bürgermeister