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Verordnung zum Schutz vor anlagebedingten Immissionen in der Gemeinde Schwangau
- anlagenbezogener Lärm -
(Baulärmverordnung) vom 23.8.2000
Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) erlässt die Gemeinde Schwangau folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich der Schutzbereiche
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für folgende Bereiche des Gemeindegebietes:
a) Schutzbereich I (Kurbereich)
begrenzt: Gemeindeteil Schwangau
B 17 von der Straße Kröb bis zum Schelleweg - Schelleweg - Forggenseestraße - Alter Schwinkelweg - Feldweg Fl.-Nr. 909 - Feldweg Fl.-Nr. 2034 - Kreuzweg in Richtung Schwangau - Straße Kröb bis zur B 17
Schutzbereich II
begrenzt:
von der B 17 in westliche Richtung - Kienbergweg - Forchenweg - Forggenseeufer bis Einmündung der Ach - an der Ach entlang einschließlich Gemeindeteil Mühlberg bis zum Bannwaldsee - Bannwaldseeufer entlang einschließlich Badeplatz Fl.-Nr. 1124 bis zur B 17 - B 17 bis zur Pöllat - dieser entlang bis zur Tegelbergstraße - diese in Richtung Schwangau bis zum Feldweg Fl.-Nr. 1606/2 - Feldweg Fl.-Nr. 1606/2 - Gipsmühlweg bis zur Pöllat einschließlich Gipsmühle – Pöllatschluchtweg bis zur Neuschwansteinstraße - Neuschwansteinstraße - Alpseeufer – Alpseestraße -Fischersteig - südliches Schwanseeufer – Königssträßchen – Parkstraße – Kienbergweg bis zur B 17.
Für die Abgrenzung der Schutzbereiche I und II ist die als Anlage 1 beigegebene Übersichtskarte verbindlich.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für die von den Schutzbereichen I und II
erfaßten Gemeindegebiete.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung sind auf Menschen einwirkende Immissionen (Geräusche, Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe und Gerüche), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Baustellen und Baustelleneinrichtungen, insbesondere ortsveränderlich betriebene Maschinen, Geräte, Werkzeuge und sonstige technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht den Vorschriften des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen.
Das Mess- und Beurteilungsverfahren ist nach VDI 2058 Blatt 1 vom Sept. 1985 oder nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräusch-Immissionen vom 19. August 1970 (Beilage zum Banz. Nr. 160) und, nach Inkrafttreten entsprechender Allg. Verwaltungsvorschriften, nach diesen durchzuführen.
Als Mittagsruhezeit im Sinne der Verordnung gilt
in den Schutzbereichen I und II die Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Als Nachtzeit im Sinne der Verordnung gilt
im Schutzbereich I
in der Zeit vom 01.05. – 30.09. von 20.00 bis 7.30 Uhr
in der Zeit vom 01.10. – 30.04. von 21.00 bis 7.30 Uhr
im Schutzbereich II
ganzjährig die Zeit von 21.00 bis 7.30 Uhr .
§ 3
Verbote für die Schutzbereiche
Im Schutzbereich I und II sind in der Mittagsruhezeit und in der Nachtzeit im Sinne des
§ 2 Abs. 4 jegliche Geräusche, die durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlagen
nach § 2 Abs. 2 (sog. Bautätigkeiten oder Bauarbeiten) entstehen, verboten.
Außerhalb der Mittagsruhe- und Nachtzeiten sind die Richtlinien der VDI 2058 Blatt 1 vom Sept. 1985 oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräusch-Immissionen vom 19. August 1970 (Beilage zum Banz. Nr. 160) und, nach Inkrafttreten entsprechender Allg. Verwaltungsvorschriften diese zu berücksichtigen.
Im übrigen gilt für Baustellen zur Durchführung von Bauarbeiten in den Schutzbereichen I und II folgendes:
Sind für den gleichen Verwendungszweck verschiedene Anlagen verwendbar, so dürfen nur diejenigen eingesetzt werden, von denen die geringsten Störungen ausgehen (z.B. schallgedämpfte Maschinen und Geräte mit Elektrobetrieb anstelle Verbrennungsmotor, als besonders lärmarm gekennzeichnete Baumaschinen mit dem Umweltzeichen ZU 53 "Blauer Engel").
In den Schutzbereichen I und II sind Luftverunreinigungen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 darstellen und durch die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 entstehen, verboten.
§ 4
Ausnahmen
Die Gemeinde Schwangau kann von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall widerruflich und unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn der Vollzug der Verordnung eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Kurbetriebes, nicht entgegenstehen.
Ausnahmen sind frühzeitig zu beantragen und werden schriftlich bewilligt. Sie können widerrufen werden, falls die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) kann mit einer Geld- buße bis zu 20.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 Anlagen nach § 2 Abs. 2 im Schutzbereich I in den genannten Zeiten errichtet oder betreibt oder errichten oder betreiben läßt, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen,
entgegen § 3 Abs. 2 Anlagen nach § 2 Abs. 2 im Schutzbereich II in den genannten Zeiten errichtet oder betreibt oder errichten oder betreiben läßt, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen,
entgegen § 3 Abs. 1 in der Mittagsruhezeit oder in der Nachtzeit Geräusche durch die Er- richtung oder den Betrieb der Anlagen nach § 2 Ab s. 2 verursacht,
entgegen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 verwendungsfähige leise Anlagen nicht einsetzt,
entgegen § 3 Abs. 4 in den Schutzbereichen I und II Luftverunreinigungen verursacht,
entgegen § 4 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Gemeinde Schwangau nicht nachkommt.
§ 6
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwangau, 23.8.2000
Gemeinde Schwangau
Sontheimer
1. Bürgermeister
Vom Gemeinderat beschlossen am 31.7.2000
niedergelegt in der Gemeindekanzlei am 24.8.2000
auf die Niederlegung hingewiesen
durch Bekanntmachung in der Allgäuer Zeitung vom 25.8.2000
durch Aushang an der Gemeindetafel vom 25.8.2000
bis 15.9.2000
In Kraft getreten am 1.9.2000.
Sontheimer
1. Bürgermeister