Buchungsbedingungen

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Buchungsbedingungen

Sehr geehrter Gast,

 

die Tourist Information Schwangau ist Anbieter und Vertragspartner der auf diesen Seiten angebotenen Pauschalen. Im Falle Ihrer Buchung kommt mit der Tourist Information als Reiseveranstalter, nachfolgend „RV" abgekürzt ein Vertrag zustande, dessen Inhalt, soweit wirksam einbezogen, die nachfolgenden Buchungsbedingungen werden. Bitte lesen Sie diese also sorgfältig durch. Bitte beachten Sie, daß für Unterkunftsbuchungen ausschließlich die Gastaufnahmebedingungen auf dieser Seite gelten!

 

1. Eigene und fremde Pauschalen

1.1 In diesem Internetauftritt finden sie hier die eigenen Pauschalen der Tourist Information Schwangau. Nur bei diesen Pauschalen wird die Tourist Information im Falle Ihrer Buchung Ihr Vertragspartner! Die nachfolgenden Buchungsbedingungen gelten nur für diese Pauschalen der Tourist Information Schwangau.

1.2 Bei den Pauschalen auf diesen Seiten (Pauschalangebote der Gastgeber)jedoch ist Anbieter und Vertragspartner ausschließlich der genannte Beherbergungsbetrieb. Die Tourist Information Schwangau ist weder Veranstalter noch Vermittler dieser Pauschalen. Die nachfolgenden Buchungsbedingungen gelten nicht für diese Pauschalen der Beherbergungsbetriebe.

 

2. Abschluß des Vertrages

2.1 Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem RV den Abschluß eines Reisevertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und diesen Buchungsbedingungen verbindlich an.

2.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch den RV an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.

 

3. Zahlung

3.1 Mit Vertragsschluß kann vom RV eine Anzahlung gefordert werden, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes

vereinbart ist, 10% des Reisepreises pro Person.

3.2 Die Restzahlung ist, falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 2 Wochen vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung zahlungsfällig.

3.3 Die Tourist Information Schwangau ist eine unmittelbare Einrichtung der Gemeinde Schwangau und als solche von der Verpflichtung zur Kunden-geldabsicherung gemäß §651 k Abs. 5 Ziff. 3 BGB befreit. Selbstverständlich ist Ihr an die Tourist Information bezahltes Geld gleichwohl völlig sicher!

 

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. An den Reisegast werden jedoch ersparte Aufwendungen zurückbezahlt, insbesondere sobald und soweit sie von beteiligten Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind oder feststeht, daß solche nicht in Rechnung gestellt werden.

 

5. Rücktritt durch den Kunden. Umbuchung

5.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.

5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast kann der RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen verlangen:

a) bis 90 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises

b) bis 45 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises

c) bis 28 Tage vor Reisebeginn 45% des Reisepreises

d) bis 21 Tage vor Reisebeginn 55% des Reisepreises

e) bis 7 Tage vor Reisebeginn 65% des Reisepreises

f) weniger als 7 Tage bis zum Reisebeginn 80% des Reisepreises

 

5.3 Der RV behält sich vor, abweichend von den vorstehenden

Pauschalen, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

5.4 Es wird darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

 

6. Obliegenheiten und Kündigung

des Reisegastes

6J. Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RV dahingehend konkretisiert, daß der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen.

6.3 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach §651g Abs. l BGB, Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:

a) sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich nach Reiseende und zwar innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der untenstehenden Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristensäumnis durch den

Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

 

7. Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben-oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisegastes vom RV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) der RV für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen, insbesondere während des Aufenthalts, lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, usw.).

 

8. Verjährung

Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des §651g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

9. Gerichtsstand. Sonstiges

9.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreiligkeiten mit Kaufleuten im Sinne von §§ 1,6 HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der Sitz des RV. Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes gegen den RV ist ausschließlich der Ort des RV.

 

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