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Verordnung zum Schutz vor nicht anlagenbedingten Immissionen in der Gemeinde Schwangau
- verhaltensbezogener Lärm -
(Immissionsschutzverordnung)
vom 23.8.2000
Auf Grund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erläßt die Gemeinde Schwangau folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für das Läuten von Kirchenglocken oder das Schlagen von Turmuhren, sowie für die Ausübung der Landwirtschaft.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Ruhestörende Hausarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind geräuschvolle Verrichtungen, die im Hauswesen anfallen und die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit beeinträchtigen, gleichviel, ob sie im Hause selbst oder im Hof, Garten oder in Nebengebäuden vorgenommen werden; insbesondere zählen zu diesen Arbeiten das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, sowie das Hämmern, das Sägen, das Hacken von Holz, die Reparatur von Fahrzeugen, und diesen Tätigkeiten vergleichbare Arbeiten.
Ruhestörende Gartenarbeiten im Sinne dieser Verordnung liegen vor bei Verwendung von geräuschvollen Gartengeräten, wie insbesondere bei Heckenschneidemaschinen und mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Rasenmähern und Kultivatoren, soweit sie die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit beeinträchtigen können.
Öffentliche und geschlossene Vergnügungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Veranstaltungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.
Sonstige Vergnügungen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere häusliche Familienfeiern, Tanzfeste und Partys jeder Art.
§ 3
Zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 20.30 Uhr ausgeführt werden.
Ausgenommen von der zeitlichen Beschränkung sind unaufschiebbare ruhestörende Hausarbeiten, die
1. zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum oder
2. zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind.
§ 4
Vergnügungen
Die Veranstaltungen von öffentlichen und geschlossenen Vergnügungen in Gaststätten und Versammlungslokalen (§ 2 Abs. 3) oder sonstiger Vergnügungen (§ 2 Abs. 4) sind nur zulässig, wenn sie von unbeteiligten Personen nicht als unzumutbar störend wahrgenommen werden.
Die Veranstaltungen öffentlicher und geschlossener Vergnügungen im Sinne des Absatzes 1 außerhalb geschlossener Räume (Terrasse, Pavillon u.ä.) sind nur mit der Maßgabe des § 4 Abs. 1 und bis 23.00 Uhr zulässig.
Ins Freie führende Fenster und Türen dürfen nach 22.00 Uhr
bei Veranstaltungen öffentlicher und geschlossener Vergnügungen in Gaststätten und Versammlungslokalen (§ 2 Abs. 3) nicht offengehalten werden.
bei Veranstaltungen sonstiger Vergnügungen (§ 2 Abs. 4) dann nicht offengehalten werden, wenn die von solchen Veranstaltungen ausgehenden Geräusche von Unbeteiligten unzumutbar störend wahrgenommen werden.
Für Biergärten gelten die Bestimmungen der Bayer. Biergartenverordnung vom
20. April 1999 (GVBl. S. 142).
§ 5
Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten
und Tonwiedergabegeräten
Bei Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten (insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musikboxen, Lautsprecher) außerhalb der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG genannten Orte ist die Lautstärke so zu gestalten, daß andere nicht gestört werden.
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht beim Vollzug hoheitlicher Aufgaben, für Kur- und Standkonzerte, bei amtlichen Durchsagen, sowie zur Beseitigung von Gefahren und Notlagen.
§ 6
Haustierhaltung
Haustiere sind so zu halten, daß Benutzer anderer Wohnungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt werden.
Zum Schutz vor unnötigen Störungen ist es insbesondere untersagt, Haustiere, deren Geräusche geeignet sind, auf die Benutzer anderer Wohnungen einzuwirken, während der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr unbeaufsichtigt im Freien herumlaufen zu lassen.
Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für das Weidevieh, Pferde und Geflügel.
Für Hunde gelten zusätzliche Verbote und Einschränkungen:
In folgende öffentliche Anlagen und Gebäude dürfen Hunde nicht mitgebracht werden:
Kurhaus
Kneipp-Wassertretstellen
Kinderspielplätze
Friedhöfe
Kristall-Therme am Kurpark
Hauptskiabfahrten und Hauptskiwanderwege
Hunde dürfen in folgenden öffentlichen Anlagen nur an der Leine geführt werden:
Kurpark in Schwangau
Schwanseepark
Badeplatz am Bannwaldsee
Freibadestrand am Forggensee
Hunde dürfen an öffentlichen Badestränden nicht ins Wasser.
§ 7
Ausnahmen
Die Gemeinde Schwangau kann von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall widerruflich und unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen zulassen, wenn der Vollzug der Verordnung eine unbillige Härte darstellen würde und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
Ausnahmen sind frühzeitig zu beantragen und werden schriftlich bewilligt. Sie können widerrufen werden, falls die Auflagen nicht erfüllt werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 6 BayImSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ausführt oder ausführen lässt,
entgegen § 5 Abs. 1 bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten oder Tonwiedergabegeräten andere stört,
entgegen der Vorschrift des § 6 Haustiere so hält, daß Benützer anderer Wohnungen durch den von diesen Tieren verursachen Lärm mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden,
entgegen § 6 Abs. 4 Buchst. a) in öffentlichen Anlagen und Gebäuden Hunde mitführt,
einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 zuwiderhandelt.
Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 unzumutbar störende Vergnügungen veranstaltet,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 öffentliche oder geschlossene Vergnügungen außerhalb geschlossener Räume nach 23.00 Uhr durchführt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Buchstabe a) bei öffentlichen und geschlossenen Vergnügungen in Gaststätten und Versammlungslokalen ins Freie führende Fenster und Türen nach 22.00 Uhr öffnet oder geöffnet hält,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Buchstabe b) bei sonstigen Vergnügungen ins Freie führende Fenster und Türen nach 22.00 Uhr öffnet oder geöffnet hält, obwohl Unbeteiligte die Geräuscheinwirkung unzumutbar störend wahrnehmen,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 4 Buchst. b) Hunde in öffentlichen Anlagen nicht an der Leine führt,
dessen Hund sich entgegen § 6 Abs. 4 Buchst. c) im Wasser aufhält.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwangau, den 23. August 2000
Gemeinde Schwangau
R. Sontheimer
1. Bürgermeister
Vom Gemeinderat beschlossen am 31.7.2000
niedergelegt in der Gemeindekanzlei am 24.8.2000
auf die Niederlegung hingewiesen
durch Bekanntmachung in der Allgäuer Zeitung vom 25.8.2000
durch Aushang an der Gemeindetafel vom 25.8.2000
bis 15.9.2000
In Kraft getreten am 1.9.2000.
Sontheimer
1. Bürgermeister