Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Seen

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Verordnung des Landratsamtes Ostallgäu

vom 04. Juli 1983

 

zur Regelung des Gemeingebrauchs auf Teilflächen des Forggensees, des Illasbergsees und des Bannwaldsees

 

Das Landratsamt Ostallgäu erlässt aufgrund der Art. 22, 27 Abs. 5 und 75 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. d. F. der Bek. vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) i. V. m. § 49 der Schifffahrtordnung (SchO) vom 09. August 1977 (GVBl. S. 469, berichtigt S. 488), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1981 (GVBl. S. 35) folgende Verordnung:

 

§ 1

Schutzzweck

Diese Verordnung dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Badenden sowie der Regelung des Erholungsverkehrs auf Teilbereichen des Forggensees (mit Illasbergsee) und des Bannwaldsees.

 

§ 2

Verbote

Das Befahren des Forggensees, des Illasbergsees und des Bannwaldsees mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Segelboote – soweit sie dem Gemeingebrauch unterliegen -, Windsurfer, Ruder-, Tret-, Falt- und Schlauboote) bei den Freibadeplätzen des Landkreises Ostallgäu (Fl.-Nr. 1416/2, 1422/2, 1440 und 1441, Gemarkung Rieden a. F., bei Dietringen; Fl.-Nr. 2150/3, 2150/5 und 2150/6, Gemarkung Buching, am Illasbergsee; Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 1123, Gemarkung Schwangau, am Bannwaldsee) in den in Abs. 3 festgelegten Bereichen ist in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August während der gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über Freibadeplätze des Landkreises Ostallgäu vom 28. April 1980 (Amtsblatt des Landkreises Ostallgäu vom 08.05.1980, Nr. 14) festgelegten Öffnungszeiten verboten. Vom Verbot ausgenommen sind kleine Schlauchboote mit einer Traglast von höchstens zwei Personen, Luftmatratzen u. ä. Schwimmgeräte.

Die Ausübung der Fischereirechte wird von dem Verbot nicht berührt.

Die Ausübung der gemäß § 3 SchO genehmigten oder genehmigungspflichtigen Schifffahrt auf dem Forggensee bei dem Freibadeplatz des Landkreises Ostallgäu bei Dietringen in dem in Abs. 3 festgelegten Bereich ist während der im Abs. 1 genannten Zeit verboten.

Die räumlichen Geltungsbereiche der Verbote nach Abs. 1 und 2 umfassen die in drei Lageplänen Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1 – 3) dargestellten Gewässerflächen. Die Lagepläne sind beim Landratsamt Ostallgäu archivmäßig verwahrt und können während der Zeiten des Parteiverkehrs eingesehen werden. Die Grenzen sind als rote Linien eingetragen. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung.

Die Grenzen der Geltungsbereiche der Verbote nach Abs. 1 und 2 werden durch gelbe Bojen in der Natur gekennzeichnet.

 

§ 3

Befreiung

Von den Verboten des § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung kann das Landratsamt Ostallgäu im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn

überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder

der Vollzug dieser Bestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne dieser Verordnung vereinbar ist.

Die Befreiung kann unter Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 2 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 95 Abs. 1 Ziff. 3 a und b BayWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM belegt werden.

 

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ostallgäu in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Ostallgäu vom 31. August 1981 zur Regelung des Gemeingebrauchs auf Teilflächen des Forggensees, des Illasbergsees und des Bannwaldsees (Amtsblatt des Landkreises Ostallgäu vom 10. September 1981, Nr. 19) außer Kraft.

 

Marktoberdorf, 04.07.1983

Landratsamt Ostallgäu

 

 

Müller

Landrat

 

 

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